Schrittgeschwindigkeit meint 4 km/h, wenn Du nicht aufpasst, kippst Du um.
Klingeln verboten. Passanten genießen absoluten Vorrang.
Du kannst die Anforderungen, die die Rechtssprechung an Dich als Radfahr auf dem Bürgersteig stellt, hier nachlesen:
OLG Oldenburg - Beschluß vom 9.März 2004
Überholen bedeutet hier meist Absteigen.
Es wäre von keinem Radfahr eine gute Idee, den Bürgersteig als Radweg zu mißbrauchen und auf ihm vermeintlich sicher entlangzubrettern.
Ein ballspielendes Kind aus einer Einfahrt, eine torkelnde Omi oder ein abrupt die Richtung ändernder Fußgänger wären sein klarer und teurer Haftungsfall, zivil- und strafrechtlich!
Zudem dürfte der Haftpflichtversicherer des Radfahr diesem wegen dessen offensichtlicher Ordnungswidrigkeit häufig auch noch den Versicherungsschutz verweigern mit dem Argument, er habe vorsätzlich geschädigt (billigendes Inkaufnehmen der Verletzung genügt).
Dieser Vorwurf könnte vor allem dann zum Tragen kommen, wenn Radfahr versucht hat, sich mit hoher Geschwindigkeit am Fußgänger vorbeizumogeln, wie das in der Praxis leider recht häufig zu beobachten ist.
Das bedeutete für den Radfahr ein teures Erwachen.
Den allermeisten von uns Radfahrn ist diese Haftungsfalle offensichtlich kein Begriff, das zeigen Beobachtungen, die ich in meiner Gemeinde am Rande einer Großstadt machte.
Denn es gehen jetzt im Zuge der Verkehrswende vermehrt Gemeinden dazu über, die Benutzungspflicht von Bürgersteigen abzuschaffen.